Medizinprodukte
HAFTUNG VON HERSTELLER UND VERWENDER
MATERIALFEHLER PRODUKTIONSFEHLER
FEHLERHAFTE KOMBINATION VON EINZELTEILEN
IMPLANTATE PROTHESEN (TEP) STENTS ETC.
SCHMERZENSGELD SCHADENSERSATZ
HAFTUNG FÜR ZUKÜNFTIGE SCHÄDEN
Fehlerhafte oder fehlerhaft eingesetzte Medizinprodukte ergeben oft erhebliche Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz des Patienten gegen den Hersteller und möglicherweise auch gegen Ärzte zum Teil in Form lebenslanger Renten.
Schäden durch Medizinprodukte sind ein stark zunehmender Teil des Medizinrechts.
Ihre ärztliche Behandlung hat zu einem gesundheitlichen Schaden geführt? Der Gesundheitsschaden ist durch ein fehlerhaftes Medizinprodukt verursacht worden? Sie haben in diesem Fall einen Schadensersatzanspruch gegen den Hersteller.
goRecht Prozessfinanz unterstützt und bezahlt anwaltliche Tätigkeit und Gerichtsprozesse gegen Hersteller fehlerhafter Medizinprodukte.
Medizinprodukte sind Produkte mit medizinischer Zweckbestimmung, die vom Hersteller für die Anwendung beim Menschen bestimmt sind. Dazu gehören beispielsweise künstliche Hüft- oder Kniegelenke und Brustimplantate, Herzklappen und stents, Herzschrittmacher, Produkte zur Verabreichung von Injektionen, Infusionen, Transfusionen und Dialyse, Katheter, Röntgengeräte, Ultraschallgeräte, Dentalprodukte, Verbände und Pflaster, ärztliche Instrumente sowie Labordiagnostika. Und natürlich medizinische Software, die für die fehlerfreie Funktion vieler Medizinprodukte eingesetzt wird.
Der Hersteller haftet für Personen- und Sachschäden, die von seinem fehlerhaften Produkt verursacht wurden. Hersteller ist vor allem derjenige, der das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat. Bei Medizinprodukten kommt es nach mehreren gleichen Schadensfällen häufig zum Rückruf durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte.
Auch der Betreiber oder Anwender haftet als Hersteller vor allem im Bereich der In-Haus-Herstellung (z.B. unsachgemäßer oder fehlerhafter Zusammenbau erst im Krankenhaus). Der Betreiber, der aus zugelieferten Medizinprodukten oder Teilprodukten unter Veränderung oder Hinzufügung ein neues Medizinprodukt herstellt, wird dadurch zu dessen Hersteller und haftet ebenfalls auf Schadensersatz.
Der Anspruch ist vererblich und kann von den Erben eines verstorbenen Patienten geltend gemacht werden.
Wir unterstützen Sie gerne und prüfen den Vorgang kostenlos. Dann entscheiden wir, ob wir Ihnen eine Prozessfinanzierung anbieten. goRecht Prozessfinanz übernimmt in diesem Fall das gesamte Kostenrisiko des Gerichtsverfahrens gegen Erfolgsbeteiligung.
Ihr goRecht Team
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